25.03.2021 | Deutscher Bundestag / 19. WP / Sitzung 218 / Tagesordnungspunkt 27

Tobias PeterkaAfD - Verkauf von Sachen mit digitalen Elementen

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Sehr geehrter Präsident! Werte Kollegen! Die Warenwelt verändert sich rapide, und das nicht erst seit Corona. Digitale Güter sind für viele jedoch leider immer noch Neuland oder lediglich Musikstücke, Filme oder vielleicht noch Computerspiele.

All das geht heute aber viel weiter. Die Möglichkeiten, zum Beispiel Partizipationsrechte, Unternehmenseigentum, Kunst- und Sammelobjekte und vieles mehr über blockchain-basierte Token zu erwerben, stecken erst in den Kinderschuhen. Die meisten dürften zunächst einmal googeln, was hier jetzt gemeint ist. Daher wundert es mich nicht: Heute geht es eher um die Basics, um kleinere Brötchen.

Zu begrüßen ist, dass die vorliegenden Umsetzungen von zwei EU-Richtlinien zumindest bei grundlegenden Fragen Pflichtarbeit leisten. Die sogenannte Warenkaufrichtlinie befasst sich vor allem damit, die Rechtssicherheit beim Verkauf und Erwerb von Sachen mit digitalen Elementen zu verbessern, zum Beispiel wenn ich ein Smart-TV kaufe, bei dem dann die Software anfängt zu bocken.

Die Digitale-Inhalte-Richtlinie befasst sich hingegen mit dem reinen Kauf und der Miete – zum Beispiel von Software – ohne zwingenden Bezug zur körperlichen Welt. Da das deutsche Recht ziemlich starr an der Definition von Sachen als körperliche Gegenstände festhält, wurden lange Hilfskonstruktionen über Datenträgerverkauf und sonstige Verrenkungen unternommen, um irgendwie einen stimmigen Softwareerwerb hinzubekommen. Für den Verbrauchsgüterkauf wurde eine Regelung, wie sie hier vorliegt, daher besonders nötig.

Endlich gibt es eine saubere Regelung für die kostenlosen Apps, bei denen der Verbraucher ja in der Tat mit seinen Daten – je nachdem – sehr teuer bezahlt. Der Kritik, dass die Gewährleistung und die jetzt allgemein bessere Rechtsstellung erst recht massenhaft Verbraucher dazu verleiten werden, ihre Daten zu verramschen und sich Gratisprogramme herunterzuladen, kann man nicht folgen.

(Beifall bei der AfD)

In erster Linie machen sich die Verbraucher zunächst nämlich gar keine Gedanken; sie klicken einfach auf „Download“, wenn es angeblich gratis ist. Besser im Nachhinein geschützt als auf eine Grauzone verwiesen, die den meisten bewiesenermaßen ex ante – also vor dem Erwerb – völlig egal ist!

Die Festlegung einer Aktualisierungspflicht für Software war überfällig, ganz genau. Die Mischung von objektiven und subjektiven Beschaffenheitsstandards, das passt ebenfalls. Bei reißerischer Werbung muss ich mich als Anbieter dann eben festhalten lassen. Ebenfalls zurechtkommen muss ich als Anbieter mit der Verlängerung der Beweislastumkehr im Hinblick auf Mängel auf nunmehr ein Jahr. Das ist nicht unproblematisch, aber noch vertretbar im rein digitalen Bereich mit seinen vergleichsweise geringen Rückabwicklungskosten.

Zur Warenkaufrichtlinie. Auch hier ist ein Produkt nur mangelfrei, wenn die enthaltene Software aktuell ist. Definiert ist nun aber gar nicht, wie lange die Updatepflicht überhaupt besteht. Die Umstände des Einzelfalls werden hier interessante Urteile hervorbringen; schließlich haben Programme und Software endlose Abstufungen von Grund- und Zusatzfunktionen, über die man sich dann streiten kann.

(Beifall bei der AfD)

Auch der Lieferantenregress wird nun potenziell ohne zeitliches Limit ablaufen. Wenn der kleine Elektronikhändler – also einer der paar, die überhaupt noch existieren – vom Käufer das alte Apple-Produkt nun zurücknehmen muss, weil Apple beschlossen hat, es nicht mehr zu aktualisieren, dann kann der Händler Apple theoretisch in Regress nehmen. Dabei wünsche ich viel Spaß! Hier muss nämlich gegebenenfalls mit anderen Gesetzentwürfen im B2B-Bereich, im Bereich zwischen den Unternehmen, nachgesteuert werden; denn die Marktmacht sollte hier für jeden offensichtlich sein, auch nachts um halb eins.

Vielen Dank.

(Beifall bei der AfD)

Vielen Dank. – Dr. Jürgen Martens und Amira Mohamed Ali geben ihre Reden zu Protokoll.

(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)


Daten
Quelle Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen
Quellenangabe Deutscher Bundestag via Open Parliament TV
Abgerufen von http://dbtg.tv/fvid/7510950
Wahlperiode 19
Sitzung 218
Tagesordnungspunkt Verkauf von Sachen mit digitalen Elementen
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