Lothar MaierAfD - Verbraucherschutz im Wettbewerbs- u. Gewerberecht
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Gesetzgeber ergänzt und präzisiert in diesem Gesetzentwurf zur Änderung des BGB – ich sage mal so: würde ich den vollen Namen verlesen, würde mich das meine halbe Redezeit kosten; der Herr Präsident hat es mir ja auch schon abgenommen – in Umsetzung einer EU-Richtlinie eine Reihe von verbraucherschützenden Bestimmungen.
Die Richtlinie entspricht dem Prinzip der Vollharmonisierung, das aus unserer Sicht nur akzeptabel ist, wenn ausreichende Spielräume für nationale Modifikationen in Gestalt von Öffnungsklauseln vorgesehen sind.
(Beifall der Abg. Franziska Gminder [AfD])
Das scheint hier nur sehr eingeschränkt der Fall. Immerhin wird im Gesetzentwurf darauf verzichtet, die neuen EU-Regelungen auch dort anzuwenden, wo etablierte und bewährte deutsche Strukturen im Verbraucherschutz bestehen, so besonders im Bereich der außergerichtlichen Streitschlichtung.
Unklarheiten über Zuständigkeiten und Abläufe bestehen dennoch. So ist zum Beispiel der Kompetenzbereich des neuen Bundesamts für Justiz nicht klar genug beschrieben. Soll es nur einzelne, sektorale Funktionen im Verbraucherschutz übernehmen, oder soll es zur Verbraucherschutzbehörde im eigentlichen Sinne werden, die dann auch Aufgaben der Marktüberwachung übernimmt? Dem Bundesrat ist zuzustimmen, wenn er eine Debatte über diese Frage vermisst.
Aus Verbrauchersicht bedeutsam sind vor allem folgende Bestimmungen. Zunächst stellt die neue Regelung des Widerrufs eine absolute Verschlimmbesserung dar. Der neue § 357a BGB ist so formuliert, dass zum Beispiel Handwerker keinen Anspruch auf Wertersatz haben, wenn auch nur eine der folgenden drei Voraussetzungen erfüllt ist:
Erstens. Der Verbraucher hat von dem Unternehmer nicht ausdrücklich verlangt, vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Arbeit zu beginnen. Das aber ist im Baugewerbe, wenn der Vertrag auf der Baustelle mündlich geschlossen und über ein Widerrufsrecht gar nicht gesprochen wurde, der Regelfall.
Zweitens. Der Verbraucher hat den Auftrag nur mündlich und nicht schriftlich bzw. in Textform erteilt. Genau das geschieht auf der Baustelle normalerweise aber.
Drittens. Der Unternehmer hat den Verbraucher nicht durch eine Musterwiderrufsbelehrung informiert. Das ist abwegig, weil hochgradig praxisfremd und ‑feindlich gegenüber den KMU.
(Beifall bei der AfD)
Hiergegen hat die AfD schon bei der letzten Änderung einen eigenen Änderungsantrag eingebracht – leider auch damals erfolglos. Das sind Regelungen, die den Zweck haben, den Leuten das Leben schwerzumachen – sonst nichts.
Die Informationspflichten der Anbieter sind im Gesetzentwurf umfangreich geregelt. Das ist zwar wünschenswert, aber der Gesetzentwurf weist noch einige Schwachstellen auf.
Zu begrüßen ist, dass bei Angeboten für Waren und Dienstleistungen, die online auf Marktplattformen und Vergleichsportalen angeboten werden, irreführende Rankings nicht mehr zulässig sein sollen und Ergebnisse für Suchanfragen, die durch bezahlte Produktplatzierungen entstanden sind, nur noch dann zulässig sein sollen, wenn dies den Verbrauchern auch mitgeteilt wird. Es dürfte allerdings nicht lange dauern, bis die betreffenden Portale diese Informationen so formulieren, dass der Missbrauch nicht mehr erkennbar ist.
Insgesamt bleibt der Eindruck, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung ein weiterer Baustein ist, durch den das Verbraucherschutzrecht im BGB und im EGBGB eigentlich kaum noch überschaubar wird. Ich würde mich sehr wundern, wenn irgendein Amtsrichter in Deutschland durch diesen Wust an Spezialregelungen und Verweisungen noch durchsieht.
Für Juristen ist es zu zersplittert, für Unternehmen kaum noch beherrschbar und für Verbraucher sowieso zu kompliziert. Aus diesem Grunde werden wir nicht zustimmen können.
(Beifall bei der AfD)
Vielen Dank, Herr Kollege Maier. – Als weiteren Redner rufe ich auf den Kollegen Sebastian Steineke, CDU/CSU-Fraktion.
(Beifall bei der CDU/CSU)
Quelle | Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen |
Quellenangabe | Deutscher Bundestag via Open Parliament TV |
Abgerufen von | http://dbtg.tv/fvid/7511275 |
Wahlperiode | 19 |
Sitzung | 219 |
Tagesordnungspunkt | Verbraucherschutz im Wettbewerbs- u. Gewerberecht |