Jörn KönigAfD - Anti-Doping-Gesetz
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kollegen! Liebe Zuschauer auf den Tribünen – es sind keine mehr da –
(Marianne Schieder [SPD]: Kleiner Scherz am Rande!)
und an den Bildschirmen! Um diese Uhrzeit bräuchte man vielleicht leistungssteigernde Mittel, aber die wollen wir nicht.
Wie Herr Lange schon sagte: Nach fünf Jahren – so war es Beschlusslage – sollte das Anti-Doping-Gesetz überprüft werden. – Das ist geschehen. Vielen Dank an alle Sachverständigen und an alle Kollegen im Sportausschuss. Das Ergebnis war, dass das vorhandene Anti-Doping-Gesetz ein wichtiger Schritt war, dem jetzt aber Nachbesserungen aus den Erkenntnissen der Evaluierung folgen müssen.
Zu den positiven Seiten:
Erstens. Mit dem Gesetz wurde Doping ein Straftatbestand.
Zweitens. Die Staatsanwaltschaften erhielten Ermittlungsmöglichkeiten, die Sportverbände halt nicht haben.
Zu den Seiten, wo noch Potenzial ist: Der Großteil der Verfahren wurde eingestellt. Hauptgründe dafür waren unter anderem, dass die Strafverfolgungsbehörden, erstens, nur selten belastbare Informationen erhielten, zweitens die zu engen tatbestandlichen Voraussetzungen, sprich: Einschränkungen und Ausnahmeregeln.
Was kann man tun? Schon beim ersten Anti-Doping-Gesetz wurde die Aufnahme einer Kronzeugenregelung diskutiert. Diese soll jetzt mit der Gesetzesänderung kommen, da klar geworden ist, dass die allgemeine Regelung aus dem Strafgesetzbuch für den Bereich der Dopingstrafbarkeit nicht ausreicht. Wir stimmen dem ausdrücklich zu. Aber dies ist nach der Gesetzesvorlage leider der einzige Punkt, um den das Anti-Doping-Gesetz ergänzt werden soll. Und das reicht nicht.
(Beifall bei Abgeordneten der AfD)
Die Wissenschaftler, die die Evaluierung vorgenommen haben, warnen ausdrücklich davor, die Einführung einer Kronzeugenregelung als einen Gamechanger oder gar als ein allein maßgebliches Instrument zu betrachten. Der wesentlichste Grund für die Kritik an den zu engen tatbestandlichen Voraussetzungen ist der § 4 Absatz 7 des Anti-Doping-Gesetzes. Eine positive Dopingprobe reicht danach für die Strafbarkeit nicht aus. Zum einen fordert das aktuelle Gesetz, dass der beschuldigte Sportler „Einnahmen von erheblichem Umfang“ – ein unbestimmter Rechtsbegriff – aus dem Sport erzielt haben muss. Die zweite Einschränkung ist, dass das Gesetz nur für Sportler gilt, die bereits einem Testpool angehören, also einen bestimmten Kaderstatus haben. Das führt in der Folge dazu, dass in ein und demselben Wettkampf Sportler starten können, für die dieses Gesetz dann gilt, während es für andere – in demselben Wettkampf – aber nicht gilt. Das ist völlig sinnfrei. Diese Regelung muss weg.
(Beifall bei der AfD)
Ein weiterer Punkt ist eine klarere Regelung zum Begriff „Fahrlässigkeit“. Die Wissenschaftler plädieren für eine Eliminierung der Fahrlässigkeitsstraftatbestände. In der Sportgerichtsbarkeit ist jeder Sportler zu 100 Prozent für das verantwortlich, was sich in seinem Körper befindet. In Bezug auf den strafrechtlichen Bereich, um den es hier geht, sagten viele Richter, dass das Gegenteil von Fahrlässigkeit, also Vorsatz, oft nicht nachzuweisen sei.
Ich fasse zusammen: Der Gesetzentwurf ist gut, aber nicht gut genug. Uns fehlen drei Punkte: erstens § 4 Absatz 7 des Anti-Doping-Gesetzes ersatzlos streichen, zweitens den Begriff der Fahrlässigkeit in diesem Fall besser definieren; drittens plädieren wir neben der Kronzeugenregelung auch für einen besseren Schutz von Whistleblowern. Noch ein weiterer Punkt – aber hier sind die Bundesländer gefragt –: Es gibt bereits Antidoping-Schwerpunktstaatsanwaltschaften in Bayern, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz; solche Staatsanwaltschaften sollte es in allen Bundesländern geben.
Wir freuen uns auf die Beratungen im Ausschuss. Aus unserer Sicht gibt es eine einmalige Chance für ein Alleinstellungsmerkmal des deutschen Sports im Antidopingkampf. Nutzen wir diese Chance gemeinsam.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall bei der AfD)
Vielen Dank. – Die Kolleginnen und Kollegen Dassler, André Hahn, Lazar, Auernhammer und Florian Post geben ihre Reden zu Protokoll.
Ich schließe damit die Aussprache.
Quelle | Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen |
Quellenangabe | Deutscher Bundestag via Open Parliament TV |
Abgerufen von | http://dbtg.tv/fvid/7517068 |
Wahlperiode | 19 |
Sitzung | 224 |
Tagesordnungspunkt | Anti-Doping-Gesetz |