Jens MaierAfD - Patentrecht
Guten Morgen, Herr Präsident!
(Heiterkeit bei der AfD – Marianne Schieder [SPD]: So ein Scherz!)
Meine Damen und Herren! Wer eine Erfindung herstellt, hat ein Recht darauf, diese Erfindung schützen zu lassen, er hat das Recht auf ein gewerbliches Schutzrecht in Form eines Patents, und er hat als Patentinhaber das Recht, anderen für 20 Jahre die Herstellung und den Gebrauch seiner Erfindung zu untersagen oder für die Übertragung von Schutzrechten an seinem Patent eine Vergütung zu verlangen.
Von diesem Exklusivrecht des Erfinders an seiner Erfindung profitiert letztendlich die ganze Gesellschaft. Einem Marktversagen durch positive Externalität wird hierdurch entgegengewirkt. Deshalb ist es richtig, dass der Staat Innovationsgeist fördert und geistiges Eigentum effektiv schützt.
Die Patentgerichte sind, wie auch andere Teile der deutschen Justiz, erheblich überlastet. Erhebt der Beklagte innerhalb eines Patentverletzungsprozesses eine Nichtigkeitsklage gegen das Streitpatent, können die Verfahren mehrere Jahre dauern. Deshalb ist es zu begrüßen, dass das Bundespatentgericht dem Verletzungsgericht innerhalb von sechs Monaten einen Hinweisbeschluss zur vorläufigen Wirksamkeit eines Patents geben darf.
Es hat aber auch gute Gründe, dass das Richterrecht vorsieht, nur im Ausnahmefall einen Unterlassungsanspruch scheitern zu lassen. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs gegenüber dem Patentverletzer eine unverhältnismäßige Härte darstellt und treuwidrig wäre.
Der Entwurf schafft demgegenüber jetzt für Unterlassungsklagen bei Patent- und Gebrauchsmusterverletzungen eine gesetzliche Verhältnismäßigkeitsprüfung. In dem erwähnten Wärmetauscher-Urteil des Bundesgerichtshofs war jedoch in einem ganz konkreten Fall eine Aufbrauchfrist als milderes Mittel gegenüber einem sofort wirkenden Unterlassungsanspruch des Patentinhabers eingeführt worden. Im Änderungsbefehl zu § 139 Absatz 1 des Patentgesetzes ist jedoch nicht mehr die Rede davon, dass statt eines Unterlassungsanspruchs wenigstens eine mildere Rechtsfolge, wie etwa eine Aufbrauchfrist, gegen den Patentverletzer anzuordnen ist. Es ist auch nicht mehr die Rede davon, dass nur das treuwidrige Einklagen des Unterlassungsanspruchs ausgeschlossen ist. Und es ist auch nicht abzusehen, in welchen Konstellationen eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zugunsten von Dritten künftig das Patentrecht entschärft.
Ein Start-up soll nicht sein Patentrecht einbüßen, nur weil viele Menschen von seiner Erfindung profitieren. Die Aufweichung der erforderlichen Tatbestandsmerkmale für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung führt zu einer Verwässerung des Patentrechts für seinen Inhaber, und das tragen wir nicht mit.
(Beifall bei der AfD)
Zu guter Letzt: Richtig ist, dass Geschäftsgeheimnisse vor unberechtigter Kenntnisnahme geschützt werden müssen. In Patentstreitsachen besteht jedoch nicht dasselbe Geheimhaltungsbedürfnis wie bei einem Besichtigungsanspruch im Beweissicherungsverfahren. Die Anwendung der §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen auf mündliche Verhandlungen in Patentstreitsachen beschneidet daher das Öffentlichkeitsprinzip einer Gerichtsverhandlung und erschwert die Kommunikation zwischen Patentanwalt und seinem Mandanten.
Unser Änderungsantrag – wenn er denn aufgegriffen worden wäre – hätte ein deutliches Korrektiv der Verhältnismäßigkeitsprüfung zugunsten des Patentinhabers vorgesehen. Er hätte auch das Öffentlichkeitsprinzip in Patentstreitsachen gestärkt.
Der Regierungsentwurf – ohne unseren Änderungsantrag – hinterlässt insgesamt einen unvollkommenen Eindruck. Aufgrund der genannten Schwächen werden wir ihm nicht zustimmen können.
Vielen Dank.
(Beifall bei der AfD)
Vielen Dank, Herr Kollege Maier. – Der Kollege Ingmar Jung, CDU/CSU-Fraktion, der Kollege Roman Müller-Böhm, FDP-Fraktion, der Kollege Friedrich Straetmanns, Die Linke, die Kollegin Tabea Rößner, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der Kollege Dr. Johannes Fechner, SPD-Fraktion, und der Kollege Alexander Hoffmann, CDU/CSU-Fraktion, haben ihre Reden zu Protokoll gegeben,
Quelle | Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen |
Quellenangabe | Deutscher Bundestag via Open Parliament TV |
Abgerufen von | http://dbtg.tv/fvid/7526613 |
Wahlperiode | 19 |
Sitzung | 233 |
Tagesordnungspunkt | Patentrecht |