Albrecht GlaserAfD - Gemeinnützigkeit politischer Organisationen
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Fußball-Deutschland erlebte beim Spiel der Nationalmannschaft gegen Frankreich eine Schrecksekunde, als ein Paraglider bei seinem Demonstrationsflug beinahe eine Katastrophe ausgelöst hätte. Dieser Vorgang ist nach geltender Rechtslage Ausfluss einer gemeinnützigen Betätigung von Greenpeace.
Eben die Frage, was eigentlich gemeinnützig im Sinne des Steuerrechtes sein könne, hatte die Steuerverwaltung auch im Falle von Attac zu entscheiden. Das politische Netzwerk Attac entstand in Deutschland mit einer „Erklärung für eine demokratische Kontrolle der Finanzmärkte“. Diese Resolution wurde von verschiedenen linksgerichteten Organisationen und von Politikern von Bündnis 90/Die Grünen und der SPD unterzeichnet.
Nach den Feststellungen des Hessischen Finanzgerichts betätigte sich Attac wie folgt: Der Verein „erhob konkrete steuerpolitische Forderungen zur Einnahmeverbesserung des Gesamtstaats, übte Kritik an dem Gesetzesvorschlag der Bundesregierung, wandte sich mit einem Online-Appell an Bundeskanzler/in und Bundesminister/innen …, veranstaltete Unterschriftensammlungen und forderte ‚die Politikʼ auf, Beteiligungsgesellschaften wie Investmentfonds nicht mehr steuerlich zu begünstigen“, und forderte, staatliche politische Projekte „der demokratischen Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterwerfen“. – Zitat Ende.
(Michael Schrodi [SPD]: Sehr gute Forderungen!)
Zutreffend musste dann auch der BFH 2019 zu dem Schluss kommen, dass es bei den von Attac betriebenen inhaltlichen Kampagnen nicht um die Vermittlung von Bildungsinhalten ging, sondern um eine – Zitat – „öffentlichkeitswirksame Darstellung und Durchsetzung eigener Vorstellungen zu tagespolitischen Themen und damit um die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und auf die öffentliche Meinung“.
In seiner zweiten Entscheidung im Rahmen der Revision am 10. Dezember 2020 wurde der BFH dann noch deutlicher: „Die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die Gestaltung der öffentlichen Meinung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i. S. von § 52 AO.“ Und: Der Kläger könne das BFH-Urteil „nicht durch sein Begriffsverständnis von politischer Bildung in Frage stellen“. – Zitat Ende.
§ 57 Absatz 2 Abgabenordnung erlaubt derzeit den Zusammenschluss steuerbegünstigter Körperschaften zu einer Art steuerbegünstigter Konzernkörperschaft. Zudem ist es nach § 58 Abgabenordnung steuerbegünstigten Körperschaften erlaubt, eigene steuerbegünstigte Einnahmen an andere steuerbegünstigte Körperschaften weiterzuleiten. Dabei stellt sich die Frage, ob dies vereinbar ist mit dem Prinzip der Unmittelbarkeit der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft, die von Mitgliedern und Spendern konkrete Zuwendungen auf einen konkreten Zweck bezogen erhält. Denn die unmittelbare Zweckverfolgung ist Voraussetzung zur Erlangung des Status der gemeinnützigen Organisation.
Angesichts einer durch ein Bundesobergericht geklärten Rechtslage konnte man erwarten, dass nunmehr bundesweit die Finanzämter ihre Gemeinnützigkeitsfälle darauf überprüfen – insbesondere auch durch tatsächliche Nachschau –, ob sich darunter vergleichbare Organisationen befinden, die zu Unrecht Steuerbegünstigungen erhalten, zumal diese Privilegien gewaltig sind: keine Körperschaftsteuer, keine Grundsteuer, keine Erbschaft- und Schenkungsteuer, eine ermäßigte Umsatzsteuer.
Zudem haben gemeinnützig anerkannte Organisationen die Berechtigung zur Erteilung von Spendenbescheinigungen an natürliche Personen und Unternehmen. Beide Gruppen können jährlich bis zu 20 Prozent ihrer Einkünfte bzw. Gewinne solchen Organisationen zuwenden und solche Beiträge und Spenden von ihrer steuerlichen Bemessungsgrundlage abziehen.
Bei so viel Subventionen blüht der Missbrauch.
(Beifall bei der AfD)
Daher kann man dann motorisierte Paraglider zum Einsatz bringen, Demonstrationen veranstalten mit Großgerät zur Lärmerzeugung und Reisekostenerstattung für die Teilnehmer, Flugblätter drucken, Werbeauftritte finanzieren, Geschäftsführergehälter in gemeinnützigen Organisationen zahlen in Höhe von Vergütungen, die für Bundestagsabgeordnete gezahlt werden usw. usw. Ein gewisser Transfer von Abgeordneten zu solchen Geschäftsmodellen ist nicht zu übersehen. Mit solchen Steuersubventionen wird eine ganze Kulisse sogenannter zivilgesellschaftlicher Organisationen errichtet, die dann schlechter Politik direktdemokratische Legitimation verleihen sollen.
(Beifall bei der AfD)
Dies alles ist wohl der Grund, weshalb der Bundesfinanzminister mit den Länderfinanzministern eine Art Nichtanwendungserlass bis Ende 2021 vereinbart hat. Das ist ein Skandal und eine Aushebelung der Rechtsprechung, meine Damen und Herren.
(Beifall bei der AfD)
Seine Absicht war dabei wohl, in dieser Legislaturperiode die Missbräuche von Greenpeace, Attac und Co gesetzgeberisch zu legalisieren. Das ist glücklicherweise bis heute nicht gelungen.
Wir beantragen daher, der bestehenden Rechtslage schnellstens Geltung zu verschaffen und zusätzlich den Katalog der Förderungszwecke in § 52 Abgabenordnung zu durchforsten. Er enthält Gummiklauseln wie zum Beispiel in Ziffer 25 – ich zitiere – „die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke“.
Hier ist dringend gesetzgeberische Klarstellung erforderlich.
Auch erschlichene oder missbräuchliche Gemeinnützigkeit, meine Damen und Herren, ist Steuerhinterziehung, auch und gerade wenn sie durch linke Kampforganisationen begangen wird.
Herzlichen Dank.
(Beifall bei der AfD)
Nächster Redner ist der Kollege Christian von Stetten, CDU/CSU.
(Beifall bei der CDU/CSU)
Quelle | Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen |
Quellenangabe | Deutscher Bundestag via Open Parliament TV |
Abgerufen von | http://dbtg.tv/fvid/7530879 |
Wahlperiode | 19 |
Sitzung | 237 |
Tagesordnungspunkt | Gemeinnützigkeit politischer Organisationen |