12.05.2022 | Deutscher Bundestag / 20. WP / Sitzung 34 / Tagesordnungspunkt 23

Fabian JacobiAfD - Virtuelle Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften

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Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Und es begab sich nun also zu der Zeit, die man späterhin „die Große Panik“ nennen sollte, dass die Regierung wie auch dieses Parlament der Meinung waren, es sollten die Menschen ihre Behausung, wenn überhaupt, so allenfalls zum Zwecke der Erwirtschaftung von Steuern verlassen, keinesfalls aber sich zu anderen Zwecken draußen herumtreiben oder gar miteinander versammeln. Und so erließ man Gesetze, welche das Sich-Versammeln untersagten. Da nun aber manche Art von Versammlung für die Erwirtschaftung von Steuern halt doch nötig erschien, so machte man flugs ein weiteres Gesetz, dass entgegen bisherigem Gebrauch solche Versammlungen einstweilen virtuell stattfinden sollten.

(Dr. Till Steffen [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Das kann man beim DDR-„Sandmännchen“ vielleicht bringen!)

Das galt auch für die Hauptversammlungen der Aktiengesellschaften.

Nun ist die Große Panik – man darf hoffen: endgültig – vorbei, und das Gesetz tritt demnächst außer Kraft. Der zuständige Minister aber ist der Meinung, die Abhaltung von Hauptversammlungen als virtuelle sei eine feine Sache und habe sich in der Zeit der Panik bewährt.

(Beifall bei Abgeordneten der FDP)

Er möchte diesen Zustand auf Dauer stellen.

(Konstantin Kuhle [FDP]: Das können sie ja selber entscheiden, ob das eine feine Sache ist!)

Das verwundert jetzt nicht, gehört er doch zu einer Partei, die sich selbst als Patronin alles Digitalen verkauft

(Konstantin Kuhle [FDP]: So ist es!)

und sowieso am liebsten alles digitalisieren möchte, was nicht bei drei auf dem Baum ist.

(Konstantin Kuhle [FDP]: Genau so ist es!)

Draußen im nichtvirtuellen Leben ist die Begeisterung für diesen Plan nicht ungeteilt. Jedenfalls gibt es dort auch jene, die Kritik daran äußern, wie die Mitwirkungsmöglichkeiten der Aktionäre in der Hauptversammlung durch die Coronagesetze beschnitten worden sind, und demgemäß bestreiten, dass sich die virtuelle Hauptversammlung tatsächlich bewährt habe.

Nun hat man sich im Ministerium diese Kritik offenbar in Teilen zu Herzen genommen und an dem ursprünglichen Referentenentwurf noch etliche Änderungen vorgenommen. Ob das ausreicht, um den nun vorliegenden Koalitionsentwurf schon zustimmungsfähig zu machen, dazu wird die geplante Sachverständigenanhörung hoffentlich noch Erkenntnisse beitragen.

Beispielhaft möchte ich nur einen Punkt erwähnen, an dem ich meine Zweifel habe. Das ist die vorgesehene Neufassung des § 243 Absatz 3 Aktiengesetz über den Anfechtungsausschluss bei technischen Störungen. Darüber, dass die beiden Sätze der Vorschrift sich streng genommen widersprechen, kommt man mit wohlwollender Auslegung vielleicht noch hinweg; schlampig gemacht ist das an der Stelle aber schon.

Dass aber nach der Vorschrift eine Anfechtung auch in dem Fall ausgeschlossen sein soll, dass im Rahmen einer rein virtuellen Hauptversammlung durch eine unverschuldete technische Störung ein substanzieller Anteil der Aktionäre sein Stimmrecht nicht ausüben kann und das Beschlussergebnis dadurch evident verfälscht wird, das erscheint im Hinblick auf das Eigentumsrecht der Gesellschafter verfassungsrechtlich dann doch problematisch.

Kommen Sie bitte zum Schluss.

(Beifall bei Abgeordneten der SPD)

Unter anderem darüber sollte im Ausschuss gesprochen werden.

Vielen Dank.

(Beifall bei der AfD)

Dr. Till Steffen, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, ist der nächste Redner in der Debatte.

(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie bei Abgeordneten der SPD und der FDP)


Daten
Quelle Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen
Quellenangabe Deutscher Bundestag via Open Parliament TV
Abgerufen von http://dbtg.tv/fvid/7536232
Wahlperiode 20
Sitzung 34
Tagesordnungspunkt Virtuelle Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften
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