29.09.2022 | Deutscher Bundestag / 20. WP / Sitzung 57 / Zusatzpunkt 7

Susanne HierlCDU/CSU - Schutz hinweisgebender Personen

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Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf, den wir heute beraten, beschäftigt sich mit dem Schutz vor Benachteiligungen für Hinweisgeber, die Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit offenbar geworden sind, melden.

In Ihrem Koalitionsvertrag haben Sie sich zum Ziel gesetzt, die in der Praxis von einem Gesetz betroffenen Gruppen oder Personen in Ihre Überlegungen mit einzubinden.

Versetzen wir uns doch einmal in die Situation eines potenziellen Hinweisgebers – also eines Arbeitnehmers in einem Unternehmen oder einer Behörde, der sich überlegt, ob er einen Verstoß meldet. Er muss zuerst überlegen, ob der Verstoß, den er melden will, in den Katalog der Vorschriften fällt, die ihm einen Schutz nach dem vorliegenden Gesetz gewähren. Der Mitarbeiter ist es also, der entscheiden muss, ob seine Meldung in den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Meldet er – was durchaus im Interesse seines Arbeitgebers liegen kann – einen Verstoß gegen eine interne Richtlinie, hat er keinen Anspruch auf Schutz nach diesem Gesetz.

Danach hat der Hinweisgeber zu entscheiden, wo er die Meldung erstattet, also intern bei seinem Arbeitgeber oder extern bei einer Meldestelle. Im Gesetzentwurf ist keine Rangfolge der internen Meldung vor der externen Meldung vorgesehen, obwohl die EU-Richtlinie dieses Vorgehen explizit befürwortet und dies durchaus Sinn macht.

(Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU)

Erfolgt die Meldung zunächst an eine externe Stelle, dann läuft das dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers zuwider; das ist dann kein Unternehmensschutz, Herr Minister.

(Beifall bei der CDU/CSU)

Verstöße schnell und effektiv abzustellen, ist daher nicht möglich; die Regelung ist kontraproduktiv.

Nehmen wir nun an, der Hinweisgeber ist selbst Beteiligter an dem Verstoß, den er melden möchte; dies würde er gerne anonym tun. Es ist im Gesetzentwurf jedoch nicht verpflichtend vorgesehen, dass eine Meldung auch anonym beim Arbeitgeber abgegeben werden kann.

(Zuruf von der FDP: Aufwendig!)

Weiter ist im Gesetzentwurf eine Rangfolge der nichtanonymen Meldung vor der anonymen Meldung vorgesehen. Anonyme Meldungen sollen zwar bearbeitet werden, aber nur dann, wenn die Bearbeitung der nichtanonymen Meldungen nicht leidet. Man befürchtet hier Missbrauch.

Eine Unterscheidung in gute – nichtanonyme – Meldungen und schlechte – anonyme – Meldungen ist kontraproduktiv. Im Fall unseres gedachten Hinweisgebers führt die fehlende Möglichkeit zur anonymen Meldung beim Arbeitgeber dazu, dass er letztendlich nicht meldet. Das kann nicht im Sinn des Gesetzgebers sein.

(Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU und des Abg. Stephan Thomae [FDP])

Liebe Kolleginnen und Kollegen der Ampel, nutzen Sie die Zeit bis zur Verabschiedung des Gesetzes, und bringen Sie die Sichtweise der vom Gesetz Betroffenen mit ein – so wie Sie es sich in Ihrem Koalitionsvertrag selbst aufgegeben haben!

Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU/CSU)


Daten
Quelle Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen
Quellenangabe Deutscher Bundestag via Open Parliament TV
Abgerufen von http://dbtg.tv/fvid/7546616
Wahlperiode 20
Sitzung 57
Tagesordnungspunkt Schutz hinweisgebender Personen
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