01.03.2023 | Deutscher Bundestag / 20. WP / Sitzung 87 / Tagesordnungspunkt 4

Volker UllrichCDU/CSU - Reaktion auf den russischen Angriffskrieg - Sondertribunal

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Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Namen Butscha, Irpin oder Mariupol werden als Synonyme für furchtbare Kriegsverbrechen in einem verbrecherischen Angriffskrieg in die Geschichte eingehen. Darauf braucht es eine klare und deutliche Antwort der Völkergemeinschaft: die Unterstützung der Ukraine in ihrem Selbstverteidigungsrecht. Aber es bedarf auch einer starken Antwort des Rechts an sich. Kriegsverbrechen, Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die dort begangen worden sind, müssen aufgeklärt, abgeurteilt und verfolgt werden.

(Beifall bei der CDU/CSU)

Wir dürfen aber nicht vergessen, dass die Ursache für all diese Verbrechen im Beginn und im Führen des Angriffskriegs selbst liegt. Er ist der Schlüssel zu allen weiteren Verbrechen. Und wenn wir zu Recht der Ansicht sind, dass das völkerrechtliche Gewaltverbot unabdingbar zur Geltung kommen muss, dann ist es notwendig, dass die Mutter der Kriegsverbrechen, nämlich der Beginn des Angriffskriegs, auch abgeurteilt und verfolgt werden kann.

(Beifall bei der CDU/CSU und der FDP sowie bei Abgeordneten des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN)

Wir wissen, dass eine Aburteilung des Verbrechens der Aggression im Rahmen des Römischen Statuts und damit des Internationalen Strafgerichtshofs die beste Lösung wäre. Aber der Weg dorthin, dass nämlich auch das Aggressionsverbrechen gültig von der Staatengemeinschaft anerkanntermaßen in Den Haag verurteilt werden kann, ist lang. Möglicherweise wird das für diesen Angriffskrieg zu spät kommen. Aber das Verbrechen der Aggression darf nicht ungesühnt bleiben. Vor diesem Hintergrund ist unser Antrag zu verstehen, ein Sondertribunal einzurichten, und zwar eines, welches über die UN-Generalversammlung den UN-Generalsekretär beauftragt, mit der Ukraine einen völkerrechtlichen Vertrag abzuschließen, damit die Weltgemeinschaft insgesamt dieses Verbrechen aburteilen kann und davon ein wichtiges Signal ausgeht: Das Gewaltverbot der UN-Charta gilt, und das Verbrechen der Aggression muss abgeurteilt werden.

(Beifall bei der CDU/CSU)

Es wäre hier auch ein deutliches und wichtiges Signal des Deutschen Bundestages wünschenswert, nicht nur weil Europäisches Parlament und die Parlamentarische Versammlung des Europarats eindeutig hinter dem Sondertribunal stehen, sondern weil es eine Erwartung gibt, dass Deutschland bei dieser Frage voranschreitet und ein Signal setzt.

(Dr. Günter Krings [CDU/CSU]: So ist es!)

Ein Hybridtribunal ist kein ausreichendes Signal, weil es die Staatenimmunität nicht durchbrechen kann und weil es die Frage offenlässt, wie denn ukrainisches Recht tatsächlich eine Wirkung für alle haben kann. Deswegen brauchen wir dieses Sondertribunal, und ich glaube, dass wir am Ende des Tages gemeinsam zu der Überzeugung kommen können, doch beides zu tun: einmal dafür werben, dass der Internationale Strafgerichtshof das Verbrechen der Aggression aburteilen kann, dies auf den Weg bringen, indem die Bundesrepublik Deutschland in der UN-Generalversammlung dafür wirbt, dass eine ausreichende Mehrheit für ein Sondertribunal zustande kommt, und zum anderen das Sondertribunal selbst befürworten, um so Einigkeit und Geschlossenheit für das Recht und für die Aburteilung dieser Verbrechen auszusenden.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU/CSU sowie des Abg. Michael Roth [Heringen] [SPD])

Vielen Dank, Herr Kollege Dr. Ullrich. – Als Nächster hat das Wort der fraktionslose Abgeordnete Robert Farle.

(Zurufe vom BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Och nee!)


Daten
Quelle Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen
Quellenangabe Deutscher Bundestag via Open Parliament TV
Abgerufen von http://dbtg.tv/fvid/7551223
Wahlperiode 20
Sitzung 87
Tagesordnungspunkt Reaktion auf den russischen Angriffskrieg - Sondertribunal
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Keine
Automatisch erkannte Entitäten beta
Internationaler Strafgerichtshof

Internationaler Strafgerichtshof

Der Internationale Strafgerichtshof ist ein ständiges internationales Strafgericht mit Sitz in Den Haag (Niederlande) außerhalb der Vereinten Nationen. Seine juristische Grundlage ist das multilaterale Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998. Er nahm seine Tätigkeit am 1. Juli 2002 auf. Seine Zuständigkeit umfasst die vier Kernverbrechen des Völkerstrafrechts, nämlich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verbrechen der Aggression und Kriegsverbrechen, soweit sie nach seiner Gründung begangen wurden. Im Dezember 2017 einigten sich die Vertragsstaaten, auch das Verbrechen der Aggression in seine Zuständigkeit aufzunehmen, mit Wirkung ab Juli 2018. Zwar besitzt der IStGH keine universelle, jedoch eine weitreichende Zuständigkeit, die im Römischen Statut konkret festgeschrieben ist. Gegenüber der nationalen Gerichtsbarkeit ist seine Kompetenz zur Rechtsprechung nachrangig; er kann eine Tat nur verfolgen, wenn eine nationale Strafverfolgung nicht möglich oder staatlich nicht gewollt ist, sog. Grundsatz der Komplementarität. Seit März 2024 steht die japanische Richterin Tomoko Akane dem IStGH als Präsidentin vor; Chefankläger ist seit Juni 2021 der britische Jurist Karim Ahmad Khan. Der IStGH wird von derzeit 125 Vertragsstaaten unterstützt, darunter alle Staaten der Europäischen Union. Länder wie China, Indien, die Vereinigten Staaten, Russland, die Türkei und Israel haben das Römische Statut entweder gar nicht unterzeichnet, das Abkommen nach der Unterzeichnung nicht ratifiziert oder ihre Unterschrift zurückgezogen.
Internationaler Strafgerichtshof

Internationaler Strafgerichtshof

Der Internationale Strafgerichtshof ist ein ständiges internationales Strafgericht mit Sitz in Den Haag (Niederlande) außerhalb der Vereinten Nationen. Seine juristische Grundlage ist das multilaterale Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998. Er nahm seine Tätigkeit am 1. Juli 2002 auf. Seine Zuständigkeit umfasst die vier Kernverbrechen des Völkerstrafrechts, nämlich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verbrechen der Aggression und Kriegsverbrechen, soweit sie nach seiner Gründung begangen wurden. Im Dezember 2017 einigten sich die Vertragsstaaten, auch das Verbrechen der Aggression in seine Zuständigkeit aufzunehmen, mit Wirkung ab Juli 2018. Zwar besitzt der IStGH keine universelle, jedoch eine weitreichende Zuständigkeit, die im Römischen Statut konkret festgeschrieben ist. Gegenüber der nationalen Gerichtsbarkeit ist seine Kompetenz zur Rechtsprechung nachrangig; er kann eine Tat nur verfolgen, wenn eine nationale Strafverfolgung nicht möglich oder staatlich nicht gewollt ist, sog. Grundsatz der Komplementarität. Seit März 2024 steht die japanische Richterin Tomoko Akane dem IStGH als Präsidentin vor; Chefankläger ist seit Juni 2021 der britische Jurist Karim Ahmad Khan. Der IStGH wird von derzeit 125 Vertragsstaaten unterstützt, darunter alle Staaten der Europäischen Union. Länder wie China, Indien, die Vereinigten Staaten, Russland, die Türkei und Israel haben das Römische Statut entweder gar nicht unterzeichnet, das Abkommen nach der Unterzeichnung nicht ratifiziert oder ihre Unterschrift zurückgezogen.

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Der Internationale Strafgerichtshof ist ein ständiges internationales Strafgericht mit Sitz in Den Haag (Niederlande) außerhalb der Vereinten Nationen. Seine juristische Grundlage ist das multilaterale Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998. Er nahm seine Tätigkeit am 1. Juli 2002 auf. Seine Zuständigkeit umfasst die vier Kernverbrechen des Völkerstrafrechts, nämlich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verbrechen der Aggression und Kriegsverbrechen, soweit sie nach seiner Gründung begangen wurden. Im Dezember 2017 einigten sich die Vertragsstaaten, auch das Verbrechen der Aggression in seine Zuständigkeit aufzunehmen, mit Wirkung ab Juli 2018. Zwar besitzt der IStGH keine universelle, jedoch eine weitreichende Zuständigkeit, die im Römischen Statut konkret festgeschrieben ist. Gegenüber der nationalen Gerichtsbarkeit ist seine Kompetenz zur Rechtsprechung nachrangig; er kann eine Tat nur verfolgen, wenn eine nationale Strafverfolgung nicht möglich oder staatlich nicht gewollt ist, sog. Grundsatz der Komplementarität. Seit März 2024 steht die japanische Richterin Tomoko Akane dem IStGH als Präsidentin vor; Chefankläger ist seit Juni 2021 der britische Jurist Karim Ahmad Khan. Der IStGH wird von derzeit 125 Vertragsstaaten unterstützt, darunter alle Staaten der Europäischen Union. Länder wie China, Indien, die Vereinigten Staaten, Russland, die Türkei und Israel haben das Römische Statut entweder gar nicht unterzeichnet, das Abkommen nach der Unterzeichnung nicht ratifiziert oder ihre Unterschrift zurückgezogen.

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Der Internationale Strafgerichtshof ist ein ständiges internationales Strafgericht mit Sitz in Den Haag (Niederlande) außerhalb der Vereinten Nationen. Seine juristische Grundlage ist das multilaterale Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998. Er nahm seine Tätigkeit am 1. Juli 2002 auf. Seine Zuständigkeit umfasst die vier Kernverbrechen des Völkerstrafrechts, nämlich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verbrechen der Aggression und Kriegsverbrechen, soweit sie nach seiner Gründung begangen wurden. Im Dezember 2017 einigten sich die Vertragsstaaten, auch das Verbrechen der Aggression in seine Zuständigkeit aufzunehmen, mit Wirkung ab Juli 2018. Zwar besitzt der IStGH keine universelle, jedoch eine weitreichende Zuständigkeit, die im Römischen Statut konkret festgeschrieben ist. Gegenüber der nationalen Gerichtsbarkeit ist seine Kompetenz zur Rechtsprechung nachrangig; er kann eine Tat nur verfolgen, wenn eine nationale Strafverfolgung nicht möglich oder staatlich nicht gewollt ist, sog. Grundsatz der Komplementarität. Seit März 2024 steht die japanische Richterin Tomoko Akane dem IStGH als Präsidentin vor; Chefankläger ist seit Juni 2021 der britische Jurist Karim Ahmad Khan. Der IStGH wird von derzeit 125 Vertragsstaaten unterstützt, darunter alle Staaten der Europäischen Union. Länder wie China, Indien, die Vereinigten Staaten, Russland, die Türkei und Israel haben das Römische Statut entweder gar nicht unterzeichnet, das Abkommen nach der Unterzeichnung nicht ratifiziert oder ihre Unterschrift zurückgezogen.