27.04.2023 | Deutscher Bundestag / 20. EP / Session 100 / Zusatzpunkt 5

Maximilian MörseburgCDU/CSU - Grenzüberschreitende Durchsetzung des Entsenderechts

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Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Für die Entsendung von Kraftfahrern in der EU gelten neue, einheitliche Vorschriften. Auf die Kraftfahrer soll nun auch das europäische Entsenderecht angewandt werden. Das führt zu mehr Rechtssicherheit und zu einem fairen Wettbewerb zwischen den europäischen Unternehmen in einem gemeinsamen europäischen Straßennetz. Europa wächst weiter zusammen, und Europa soll weiter zusammenwachsen. Dafür braucht es vor allem einen starken Binnenmarkt; denn Vernetzung schafft Wohlstand, und Wohlstand schafft politische Stabilität in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(Beifall bei der CDU/CSU)

Der gemeinsame Binnenmarkt braucht klare Regeln, um fairen Wettbewerb zu schaffen. Dass für alle die gleichen Regeln gelten und auch ein ausländisches Transportunternehmen die hiesigen Arbeitsbedingungen erfüllen muss, ist nur folgerichtig. Wenn Unternehmer aus dem Ausland hier vor Ort Aufträge erhalten und Arbeitnehmer beschäftigen, kann es nicht sein, dass sie nicht nach den gleichen Regeln spielen müssen und zum Beispiel lediglich einen tschechischen Mindestlohn in Höhe von 4,23 Euro bezahlen müssen. Ein Fußballspiel auf einem so schiefen Spielfeld ist kein fairer Wettbewerb. Für andere Branchen haben wir diesen Weg deshalb bereits eingeschlagen, die Kraftfahrer folgen nun.

Es ist naturgemäß schwieriger, hier eine Regelung zu finden; aber wir glauben, dass die Europäische Union eine sinnvolle Regelung verabschiedet hat. Das Setzen einheitlicher Standards, digitale Fortschritte bei der Aufzeichnung und die Schaffung einer europäischen Meldestelle begrüßen wir als CDU/CSU-Bundestagsfraktion.

Kraftfahrer gelten als entsendet, wenn Fahrten in anderen europäischen Staaten durchgeführt werden als in dem EU-Staat, in dem das Speditions- oder Busunternehmen niedergelassen ist, also wenn ein Kraftfahrer zum Beispiel bei einem deutschen Unternehmen beschäftigt ist, aber eine Fahrt von Polen nach Tschechien durchführt oder von einem anderen EU-Land in ein Nicht-EU-Land, zum Beispiel von Polen in die Ukraine, fährt. Dasselbe gilt für Fahrten innerhalb eines anderen EU-Landes, also wenn ein Fahrer des deutschen Speditionsunternehmens von soeben von Nizza nach Paris fährt.

Nicht als entsendet gelten bilaterale Fahrten, also Fahrten vom Niederlassungsstaat – von dort, wo das Unternehmen sitzt – in ein anderes EU-Land und auch wieder zurück. Dabei darf auch ein weiteres EU-Land durchfahren werden, solange nicht Fahrgäste im Transitland ein- oder wieder aussteigen oder Güter nicht be- und entladen werden. Bei kombiniertem Güterverkehr richtet sich die Bewertung nach der Teilstrecke, die auf der Straße absolviert wird, entsprechend den Regeln, die ich gerade erläutert habe.

Was passiert, wenn mein Arbeitnehmer als entsendet gilt? Zunächst einmal muss das Unternehmen eine Entsendemeldung übermitteln. Dies geschieht zukünftig – das wurde bereits erwähnt – über ein einheitliches europäisches Portal. Durch diese Vereinheitlichung können aus unserer Sicht Prozesse beschleunigt werden.

Während der Entsendung muss der Kraftfahrer Folgendes vorweisen: eine Kopie der Entsendemeldung, einen Frachtbrief und die Aufzeichnung des Fahrtenschreibers. Nach der Entsendung müssen folgende weitere Unterlagen vorgehalten werden: Gehaltsabrechnungen, Zahlungsbelege, Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers und Arbeitszeitblätter, ein Nachweis über die Beförderung im Aufnahmeland und der Arbeitsvertrag.

Aus unserer Sicht ist das ein notwendiger, aber gelungener Ausgleich zwischen dem Interesse an einem unbürokratischen Binnenmarkt auf der einen, aber eben auch einem fairen Binnenmarkt auf der anderen Seite. Deshalb werden wir gerne diesem Entwurf des nationalen Umsetzungsgesetzes heute zustimmen.

(Beifall bei der CDU/CSU sowie der Abg. Annika Klose [SPD])

In einem kurzen Exkurs zum Arbeitnehmer-Entsendegesetz möchte ich aber noch erwähnen, dass unser Kraftfahrer, den ich gerade beschrieben habe, weiterhin eine A1-Bescheinigung mit sich führen muss, also den europäischen Nachweis über das Vorliegen einer Sozialversicherung. Sonst drohen schnell vierstellige Bußgelder. In einigen Ländern kann die A1-Bescheinung nicht wie in Deutschland nachgereicht werden, auch nicht in Fällen, in denen es gar nicht mehr möglich war, eine A1-Bescheinigung zu beantragen, da spontan in ein anderes Land entsandt wurde. Das kann aus unserer Sicht nicht so bleiben; das ist weiterhin eine unzumutbare Rechtsunsicherheit für unsere Transportunternehmen.

Wir bitten Sie, sehr geehrte Damen und Herren von der Bundesregierung, dieses Problem zeitnah anzugehen und eine Lösung auf europäischer Ebene zu finden.

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU/CSU – Beate Müller-Gemmeke [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Es ist ja ganz gut, dass die versichert sind! Was soll das denn?)

Vielen Dank, Herr Kollege Mörseburg. – Nächster Redner ist der Kollege Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Bündnis 90/Die Grünen.

(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie bei Abgeordneten der SPD und der FDP)

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Electoral Period 20
Session 100
Agenda Item Grenzüberschreitende Durchsetzung des Entsenderechts
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