Fabian JacobiAfD - Videokonferenztechnik Zivil- und Fachgerichtsbarkeit
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Digitalisierungskarussell dreht sich weiter. Heute kommt das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten zur Verabschiedung. Unseren wesentlichen Kritikpunkt an diesem Gesetzentwurf habe ich bereits in der ersten Beratung im September hier vorgetragen. Die Ampelfraktionen haben den Gesetzentwurf im Ausschuss zwar in einigen minder relevanten Einzelheiten noch etwas umgeschraubt, im Kern ist er aber unverändert.
Dieser Kern besteht darin, dass in der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit eine Gerichtsverhandlung nicht nur auf ausdrücklichen Wunsch der beteiligten Prozessparteien als Videokonferenz stattfindet, sondern auch der zuständige Richter von sich aus diese Videoverhandlung anordnen kann. Letztlich ist es offenbar das Bestreben, möglichst viele Gerichtstermine nur noch als Videokonferenz durchzuführen. Damit geht der Entwurf über das sinnvolle Maß hinaus.
(Beifall bei der AfD)
Es gibt Konstellationen, in denen die Gerichtsverhandlung als Videokonferenz sinnvoll und angemessen ist. Die mündliche Verhandlung in Präsenz sowohl des Gerichts als auch der Parteien sollte aber die Regel bleiben. Das gilt insbesondere für Termine, an denen nicht lediglich Anwälte teilnehmen, sondern der rechtsuchende Bürger selbst der rechtsprechenden Staatsgewalt gegenübersteht.
Interessanterweise trifft der Gesetzentwurf an anderer Stelle eine ganz ähnliche Wertung. Er behandelt nämlich außer der Zivilprozessordnung auch das Arbeitsgerichtsgesetz und das Sozialgerichtsgesetz. Vor diesen Gerichten soll aber etwas anderes gelten als vor den ordentlichen Gerichten. Im Prozess vor dem Arbeitsgericht, so heißt es in der Gesetzesbegründung,
„werden die Verfahrensbeteiligten … nicht vor die Entscheidung gestellt, ob sie gegen eine … Anordnung des Gerichts Einspruch einlegen, um eine ausschließlich per Bild- und Tonübertragung zulässige Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu vermeiden. Vielmehr“
– so die Gesetzesbegründung –
„haben die Parteien weiterhin jederzeit und ohne weitere Verfahrenshandlung die Möglichkeit, ihr Begehren dem gesamten Spruchkörper in der mündlichen Verhandlung persönlich vortragen zu können.“
Und zum Prozess vor dem Sozialgericht heißt es weiter:
„Die Entscheidung, ob eine Videoverhandlung durchgeführt wird, soll weiterhin … von den Verfahrensbeteiligten ausgehen …“
Wir sehen das genauso, meinen aber, dass das nicht nur vor den Arbeitsgerichten und den Sozialgerichten, sondern generell gelten sollte.
(Beifall bei der AfD)
Für die Akzeptanz des Rechtsstaats ist das persönliche Zusammentreffen von rechtsuchenden Bürgern und staatlichen Richtern vor den einen Gerichten nicht weniger wichtig als vor den anderen. Dem wird der Gesetzentwurf nicht gerecht, und deshalb lehnen wir ihn ab.
Vielen herzlichen Dank und ein schönes Wochenende.
(Beifall bei der AfD)
Vielen Dank, Herr Kollege Jacobi. – Nächster Redner ist der Kollege Dr. Till Steffen, Bündnis 90/Die Grünen.
(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie bei Abgeordneten der SPD und der FDP)
Quelle | Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen |
Quellenangabe | Deutscher Bundestag via Open Parliament TV |
Abgerufen von | http://dbtg.tv/fvid/7604050 |
Wahlperiode | 20 |
Sitzung | 138 |
Tagesordnungspunkt | Videokonferenztechnik Zivil- und Fachgerichtsbarkeit |