14.03.2024 | Deutscher Bundestag / 20. WP / Sitzung 157 / Tagesordnungspunkt 13

Fabian JacobiAfD - Anpassung der Mindeststrafen des § 184 b StGB

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Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Das Justizministerium legt uns einen Gesetzentwurf vor zur Reform des § 184b des Strafgesetzbuches. Der Paragraf bestimmt die Strafbarkeit der Herstellung, der Verbreitung und des Besitzes von sogenannten kinderpornografischen Darstellungen. Der Deutsche Bundestag hat diese Vorschrift erst in der letzten Wahlperiode geändert und die vorgesehenen Mindeststrafen auf ein Jahr Freiheitsstrafe erhöht. Im Rahmen jenes Gesetzgebungsverfahrens im Jahr 2021 sind von den angehörten Sachverständigen und von den betroffenen juristischen Berufsgruppen erhebliche Vorbehalte gegen diese Erhöhung der Mindeststrafen vorgetragen worden. Der Deutsche Bundestag hat sich unter dem Eindruck aktueller schwerer Fälle von sexueller Kindesmisshandlung mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und AfD über diese Bedenken hinweggesetzt und die Verschärfung beschlossen.

Drei Jahre nach der Gesetzesänderung zieht das Bundesjustizministerium nunmehr Bilanz und kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Änderung nicht bewährt habe. Es sollen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zwar nicht die seinerzeit heraufgesetzten Höchststrafen, wohl aber die Mindeststrafen wieder zurückgesetzt werden. Der Gesetzentwurf wird von den juristischen Berufsverbänden, also dem Deutschen Richterbund, der Bundesrechtsanwaltskammer und dem Deutschen Anwaltverein, einhellig begrüßt. Inhaltlich wird auf die bereits seinerzeit geäußerte Kritik verwiesen, die seither in der Praxis bestätigt worden sei. Kern der Kritik ist es, dass mit der undifferenzierten Heraufstufung zum Verbrechenstatbestand auch minderschwere Fälle, die kaum die Grenze der Strafwürdigkeit erreichen, zwingend in öffentlicher Hauptverhandlung angeklagt und mit der vorgesehenen Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug bestraft werden müssen. Wie stets im Rechtsstaat gelte auch für den staatlichen Strafanspruch, dass er nicht maßlos, also unverhältnismäßig, ausgeübt werden darf.

In diesem Zusammenhang kann es nicht unbeachtet bleiben, dass auch die Gerichte, die das Gesetz auf konkrete Menschen anzuwenden haben, entsprechende Probleme aufzeigen. Seit der Gesetzesänderung haben mehrere Gerichte im Wege der Richtervorlage beim Bundesverfassungsgericht geltend gemacht, dass die gegenwärtige Gesetzesfassung in manchen Fällen gegen das Übermaßverbot verstoße und deswegen verfassungswidrig sei. Über eine dieser Vorlagen wird das Bundesverfassungsgericht wohl auch irgendwann in der Sache entscheiden. Es sei allseits angeraten, den entsprechenden Vorlagebeschluss einmal zu lesen. Er führt vor Augen, welche Konsequenzen die gegenwärtige Gesetzesfassung hat. Konkret geht es dort um eine junge Frau – noch in Ausbildung befindlich –, die entsprechende Darstellungen weder von sich aus aufgesucht noch weiterverbreitet hat, sondern diese in einer unverdächtig wirkenden Gruppe in den sozialen Medien ungewollt auf ihr Telefon gespielt bekam. Auch durch die staatliche Gleichsetzung solcher allenfalls minimal strafwürdigen Sachverhalte mit tatsächlichen Kindesmisshandlungen können Leben zerstört werden. Das Prinzip „Tötet sie alle, Gott kennt die Seinen und wird im Jenseits schon Gerechtigkeit schaffen“ jedenfalls kann in einem säkulären Rechtsstaat nicht zur Anwendung kommen.

Wird also nun die AfD-Fraktion dem Gesetzentwurf des Justizministeriums zustimmen? Wie bei einem so gewichtigen und kontroversen Gegenstand nötig, haben wir uns intensiv damit befasst. Im Ergebnis ist die AfD-Fraktion der Auffassung, dass die beabsichtigte pauschale Herabstufung aller Tatbestände des § 184b zu Vergehen nun in entgegengesetzter Richtung wiederum über das Ziel hinausschießen und eine fatale Außenwirkung im Sinne einer Verharmlosung auch schwerer entsprechender Taten auslösen würde. Die AfD-Fraktion lehnt den Gesetzentwurf in der jetzigen Form daher ab. Sie wird im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mit einem eigenen Antrag aufzeigen, wie der § 184b in eine verfassungsgemäße Form gebracht, wie minder schwere Fälle ausgeschieden und andererseits schwere Fälle angemessen, also weiterhin als Verbrechen, geahndet werden sollten.

Vielen Dank.

(Beifall bei der AfD)


Daten
Quelle Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen
Quellenangabe Deutscher Bundestag via Open Parliament TV
Abgerufen von http://dbtg.tv/fvid/7608544
Wahlperiode 20
Sitzung 157
Tagesordnungspunkt Anpassung der Mindeststrafen des § 184 b StGB
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