Wilfried OellersCDU/CSU - Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir beraten heute in erster Lesung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes. Dieser Entwurf ist eine gesetzgeberische Korrektur, die notwendig geworden ist, nachdem der Bundesgerichtshof in seinem viel beachteten Urteil zur Verwirklichung des Untreuetatbestands bei der Gewährung einer zu hohen Vergütung an Betriebsräte für Unsicherheit gesorgt hatte. Der Gesetzentwurf bringt daher mehrere Klarstellungen und – ganz wichtig – mehr Rechtssicherheit. Denn diese Rechtssicherheit haben die Betriebsräte und die Arbeitgeber verdient, da die Betriebsräte eine wichtige Funktion in der Interessenwahrnehmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben übernehmen und erfüllen. Richtig und wichtig ist dabei aber auch, dass das Ehrenamtsprinzip beibehalten bleibt. Der Einsatz für die Belange der Belegschaft soll aus Überzeugung erfolgen und nicht aus monetären Gründen; das gilt auch weiterhin.
(Beifall bei der CDU/CSU)
Richtig und wichtig ist aber auch, dass Personen, die sich im Betriebsrat für die Belegschaft engagieren, nicht benachteiligt werden dürfen. Daher soll jetzt das Benachteiligungsverbot nach § 78 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ergänzt werden durch einen Mindestvergütungsanspruch, um das Risiko von Verstößen redlich handelnder Arbeitgeber und Betriebsräte gegen das Benachteiligungsverbot zu reduzieren. Wenn ein Betriebsrat in seiner Betriebsratstätigkeit Kompetenzen erworben hat, können diese auch bei einer Beförderung berücksichtigt werden. Diese Klarstellung in § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz ist sinnvoll und entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Problemstellung.
Die zweite Präzisierung erfolgt in § 37 Betriebsverfassungsgesetz. Es soll gesetzlich geregelt werden, was in großen Unternehmen bereits oft gängige Praxis ist. Betriebsräte können bei Start ihrer Betriebsratstätigkeit in eine Vergleichsgruppe eingeordnet werden. Die Vergleichsgruppen bilden mit dem Betriebsrat vergleichbare Arbeitnehmer mit ähnlicher Qualifikation ab. Wenn die Mehrheit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Beförderung bekommt, bekommt die Betriebsrätin sie auch. Diese Vergleichsgruppen bestimmen der Arbeitgeber und der Betriebsrat gemeinsam. Wenn Unternehmen sich dazu entscheiden, das Gehalt von Betriebsräten so festzusetzen, dann kann dies nur noch wegen grober Fehlerhaftigkeit rechtlich angefochten werden. Dies erhöht die Rechtssicherheit und scheint gleichzeitig auch ein Weg zu sein, Mauscheleien zu verhindern.
In zwei Punkten könnte aus meiner Sicht aber noch mehr Rechtssicherheit erreicht werden:
Der erste Punkt ist: Können nach Übernahme des Betriebsratsamtes mehrere Qualifizierungen und Weiterbildungen, zum Beispiel ein Studium oder eine Meisterprüfung, ein sachlicher Grund zur Neubestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer sein?
(Frank Bsirske [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Ja, natürlich!)
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der Vergleichsgruppe ist grundsätzlich die Amtsübernahme. In Ausnahme hiervon können Vergleichsgruppen nach Amtsübernahme neu bestimmt werden, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Beispielhaft für diese Neubestimmung der Vergleichsgruppe nennt der Gesetzentwurf unter Verweis auf das Bundesarbeitsgericht den Fall des beruflichen Aufstiegs eines Betriebsratsmitgliedes, das die Anforderungen einer höher dotierten Stelle erfüllt und mit dem Arbeitgeber einen entsprechenden Änderungsvertrag schließt. Der Gesetzentwurf betont, dass die Aufzählung nicht abschließend sei. Um mehr Rechtssicherheit zu erhalten, wäre es sinnvoll, wenn diese weitere Aufzählung auch konkretisiert wird gerade um die Belange Qualifizierung und Weiterbildung.
Der zweite Punkt ist die Frage nach einer hypothetischen Karriere und auch, wie sich das in den Vergleichsgruppen abbildet. Hier kann noch mehr Rechtssicherheit geschaffen werden, wenn der Gesetzentwurf vielleicht in der Begründung oder durch Protokollerklärungen entsprechende Klarstellungen vornimmt.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, dieses Gesetz bringt für die Betriebsräte eine notwendige und dringend erforderliche Rechtssicherheit bei der Frage der Betriebsratsvergütung. Wir als Union wünschen uns, dass die Ampel den Gedanken der Rechtssicherheit aber auch für andere Rechtsbereiche anerkennt und umsetzt, egal wer der Adressat ist.
Herzlichen Dank.
(Beifall bei der CDU/CSU)
Als Nächste hat das Wort für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Beate Müller-Gemmeke.
(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, bei der SPD und der FDP)
Quelle | Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen |
Quellenangabe | Deutscher Bundestag via Open Parliament TV |
Abgerufen von | http://dbtg.tv/fvid/7609255 |
Wahlperiode | 20 |
Sitzung | 161 |
Tagesordnungspunkt | Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes |