10.10.2024 | Deutscher Bundestag / 20. EP / Session 191 / Tagesordnungspunkt 19

Volker UllrichCDU/CSU - Schutz von Vollstreckungsbeamten u. Rettungskräften

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Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir müssen uns in unserem Land auf den Grundsatz einigen: Gewalt- und Rohheitsdelikte hat dieser Staat zu ächten und zu verfolgen, und wir müssen diejenigen besonders schützen, die uns schützen und die dafür Sorge tragen, dass unser Gemeinwesen funktioniert – Polizei, Hilfsdienste, Rettungskräfte, aber auch medizinisches Personal. Nach einer Umfrage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gaben 80 Prozent der Ärzte an, dass sie Beschimpfungen und Beleidigungen oder gar Drohungen ausgesetzt waren, und 43 Prozent von ihnen haben in den vergangenen Jahren auch körperliche Gewalt erlebt. Wir dürfen nicht bereit sein, dies länger zu akzeptieren.

(Beifall bei der CDU/CSU)

Wir brauchen auch einen stärkeren strafrechtlichen Schutz des medizinischen Personals. Den Schutz für Rettungskräfte und Polizisten, für den wir gesorgt haben, müssen jetzt auch Krankenschwestern und Ärzte erfahren. Da werden wir nicht lockerlassen.

(Beifall bei der CDU/CSU)

Ihr Gesetzentwurf spart diesen Aspekt noch aus. Wir sind aber überzeugt, dass Sie sich von unseren Argumenten überzeugen lassen.

Wenn wir darüber sprechen, dass Sie Ihren Gesetzentwurf noch besser machen müssen, dann will ich auf zwei Dinge hinweisen, die dogmatisch einfach nicht sauber ausgearbeitet sind – da müssen Sie nachbessern –:

Erster Punkt. Sie machen aus § 106 Strafgesetzbuch – Nötigung von Verfassungsorganen – einen allgemeinen Schutzparagrafen für jeden, der sich irgendwie politisch ehrenamtlich engagiert – so weit, so gut. Sie haben aber schlichtweg einige Tatbestandsmerkmale vergessen. Sie sprechen von der europäischen Ebene und vergessen den Europäischen Rat. Sie schützen den Europäischen Gerichtshof, vergessen aber den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Sie schützen Landräte und Bürgermeister, aber nicht die hauptamtlichen Dezernenten, die tagtäglich vor Ort in den Großstädten die Arbeit machen. Deswegen arbeiten Sie hier bitte sauber nach.

Der zweite Punkt betrifft § 46 StGB. Dort soll geregelt sein, dass bei der Strafzumessung – ich zitiere – „auch die Eignung der Tat, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen“, zu berücksichtigen ist. Meine Damen und Herren, das versteht kein Mensch, und das hat in den Strafzumessungsvorschriften nichts zu suchen.

(Beifall bei der CDU/CSU)

Das ist eine allgemeine Floskel, die diesen Paragrafen nur schwieriger macht. Deswegen bitte ich Sie, dass Sie davon Abstand nehmen.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU/CSU)

Vielen Dank, Herr Kollege Ullrich. – Letzter Redner in dieser Debatte ist der Kollege Ingo Schäfer, SPD-Fraktion.

(Beifall bei Abgeordneten der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN)

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Electoral Period 20
Session 191
Agenda Item Schutz von Vollstreckungsbeamten u. Rettungskräften
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