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19.10.2018
Katarina Barley
Regelungen über die zulässige Miethöhe
Wir haben im Koalitionsvertrag vereinbart, Maßnahmen zur Verbesserung der Mietpreisbremse sowie zum Schutz vor überhöhten Mieten nach Modernisierungen vorzunehmen.
Studien haben uns gezeigt, dass Mieterinnen und Mieter die Mietpreisbremse dort, wo sie anwendbar ist, nutzen, dass sie aber noch deutlich besser werden muss, dass sie vor allen Dingen transparenter und leichter handhabbar werden muss.
Wenn sich Vermieterinnen und Vermieter auf Ausnahmen von der Mietpreisbremse berufen wollen, haben sie zukünftig eine Auskunftspflicht bezüglich dieser Ausnahmen.
Nur so können die Mieterinnen und Mieter beurteilen, ob die Mietpreisbremse greift oder nicht.
Es reicht in Zukunft ein einfaches: „Ich rüge eine überhöhe Miete“ oder „Ich rüge einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse“.
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