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26.06.2014
Halina Wawzyniak (DIE LINKE)
Justiz und Verbraucherschutz, Bundesverfassungsgericht
Die Mietpreisbremse ist in aller Munde.
Die Ausnahmen von der Mietpreisbremse, zum Beispiel die Erstvermietung, sind auch nicht nachvollziehbar.
Sie wollen mit der Mietpreisbremse den § 5 Wirtschaftsstrafgesetzbuch streichen und verweisen auf das normale Strafgesetzbuch.
Insofern müssten Sie, wenn Sie ehrlich sind, sagen: Wir führen zwar eine Mietpreisbremse ein, aber Sie können dagegen nur vorgehen, wenn Sie einen privaten Vermieter haben.
Deswegen finde ich: Passen Sie § 5 Wirtschaftsstrafgesetzbuch an die Mietpreisbremse an, und streichen Sie ihn bitte nicht.
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