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EU-Erweiterung

Erweiterung der Europäischen Union
Unter der Erweiterung der Europäischen Union (EU-Erweiterung) versteht man die Aufnahme eines oder mehrerer Staaten in die Europäische Union. Art. 49 des EU-Vertrags räumt jedem europäischen Staat – das die 1993 formulierten Kopenhagener Kriterien erfüllt – das Recht ein, die Mitgliedschaft zur Europäischen Union zu beantragen, ohne dass ein Rechtsanspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht. Das Europäische Parlament und alle bisherigen Mitgliedstaaten müssen dem Beitritt zustimmen. Vor der Erweiterung muss das Beitrittsland den sogenannten „Besitzstand der EU“, also die Gesamtheit des EU-Rechts, umsetzen.
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idQ47232
labelEU-Erweiterung
abstractUnter der Erweiterung der Europäischen Union (EU-Erweiterung) versteht man die Aufnahme eines oder mehrerer Staaten in die Europäische Union. Art. 49 des EU-Vertrags räumt jedem europäischen Staat – das die 1993 formulierten Kopenhagener Kriterien erfüllt – das Recht ein, die Mitgliedschaft zur Europäischen Union zu beantragen, ohne dass ein Rechtsanspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht. Das Europäische Parlament und alle bisherigen Mitgliedstaaten müssen dem Beitritt zustimmen. Vor der Erweiterung muss das Beitrittsland den sogenannten „Besitzstand der EU“, also die Gesamtheit des EU-Rechts, umsetzen.
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titleErweiterung der Europäischen Union
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lastChanged2023-03-14 23:44:19
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