Katja KeulDIE GRÜNEN - Versorgungsausgleichsgesetz
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir legen Ihnen heute einen Gesetzentwurf für eine Änderung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverfahren vor. Der Versorgungsausgleich dürfte so ziemlich das unbeliebteste Thema nicht nur bei den Betroffenen, sondern auch in der Anwaltschaft und in der Richterschaft sein. Dennoch ist er es wert, dass wir uns mit ihm beschäftigen; denn es geht um nichts Geringeres als um Gerechtigkeit, Altersvorsorge und viel Geld. Der Versorgungsausgleich erfährt längst nicht das gleiche öffentliche Interesse wie das Unterhaltsrecht. Dabei übersehen allerdings die meisten, dass es beim Versorgungsausgleich um mindestens ebenso existenzielle Fragen und Summen geht.
Das Enfant terrible der Ehescheidung verdient also durchaus unsere Aufmerksamkeit. Am liebsten würde ich den Versorgungsausgleich ja ganz aus dem familiengerichtlichen Verfahren herausnehmen. Aber ich gebe zu: Dieses Konzept ist noch nicht ganz fertig.
Wir fangen daher erst einmal mit einem schwerwiegenden, aber leicht zu lösenden Problem an: der externen Teilung von betrieblichen Anwartschaften nach § 17 des Versorgungsausgleichsgesetzes. Damit der Spannungsbogen jetzt nicht abfällt, verrate ich Ihnen vorab, dass jährlich dreistellige Millionenbeträge betroffen sind.
Um was geht es? Bis 2009 wurden bei einer Ehescheidung alle Rentenanwartschaften des einen Ehegatten zusammengerechnet und den zusammengerechneten Anwartschaften des anderen Ehegatten gegenübergestellt. Wer mehr hatte, musste die Hälfte der Differenz übertragen.
Das hört sich ganz einfach an. Das Problem dabei ist: Alle Anwartschaften berechnen sich anders: die gesetzliche Rente anders als die Beamtenversorgung und die wiederum anders als die betriebliche Rente. Es mussten also regelmäßig Birnen und Äpfel addiert werden. Dazu mussten erst einmal alle Birnen in Äpfel umgewandelt werden. Man könnte auch sagen: Es musste erst einmal alles zu Mus gerührt werden. Bei diesem Prozess gab es immer so viel Verlust für bestimmte Obstsorten, dass man dies im Hinblick auf das Gebot des Halbteilungsgrundsatzes nicht mehr hinnehmen konnte.
Deswegen teilen wir seit der Reform von 2009 die Anwartschaften nicht mehr extern, sondern intern. Das heißt, wir vergleichen nur noch Äpfel mit Äpfeln und Birnen mit Birnen. Eine Betriebsrente braucht also nicht mehr auf Biegen und Brechen in eine gesetzliche Anwartschaft umgerechnet zu werden, sondern sie wird so geteilt, dass auch der geschiedene Ehegatte einen eigenen Anspruch gegenüber dem Betriebsrententräger erhält. So weit, so gut.
Jetzt kommt aber die Ausnahme des § 17 des Versorgungsausgleichsgesetzes ins Spiel, die seinerzeit von der Wirtschaft durchgesetzt worden ist. Wurde dem Arbeitnehmer eine Direktzusage gemacht, wollten die Arbeitgeber sich durch die Ehescheidung des Arbeitnehmers keinem weiteren Anspruchsberechtigten gegenübersehen. Deswegen dürfen dort trotz der bekannten Nachteile die Anwartschaften doch noch extern geteilt werden. Das heißt, die Unternehmen können diese Direktzusagen im Falle der Ehescheidung ihres ausgleichspflichtigen Arbeitnehmers als Kapitalbetrag auszahlen, und der Ausgleichsberechtigte muss dann sehen, wie er – statistisch gesehen ist es meistens die Ehefrau – sich damit eine vergleichbare Altersvorsorge aufbaut. Das wird aber nicht gelingen. Allein schon die Differenz zwischen dem zugrunde gelegten Zinssatz bei Abschluss der Direktversicherung und dem heute aktuell zu erzielenden Zinssatz steht dem entgegen. Der Ehemann verliert also die Hälfte seiner Altersversorgung. Seine geschiedene Ehefrau kann mit dem ausgezahlten Kapital aber keine Rente in der entsprechenden Höhe aufbauen.
(Tabea Rößner [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Genau das ist das Problem!)
Insgesamt gibt es also weniger Rente, als wenn die Ehe Bestand gehabt hätte. Wie immer stellt sich jetzt die Frage: Wo bleibt die Differenz? Genau. Die Differenz wird zum Gewinn des Arbeitgebers, der sich auf diese Art von der Hälfte seiner Verpflichtung befreien kann und keine Sorge mehr haben muss, wie er seine Direktzusage trotz der Niedrigzinsen einhalten kann.
(Dr. Volker Ullrich [CDU/CSU]: Das stimmt nur bei sinkenden Zinsen!)
Die Scheidung des Arbeitnehmers ermöglicht es dem Unternehmen, sich von einer teuren vertraglichen Verpflichtung günstig zu lösen. Für die geschiedene Ehefrau ist dies eine Ungerechtigkeit im doppelten Sinne: Zum einen hat sie aus der Betriebsrente eine geringere Altersversorgung als ihr geschiedener Ehemann. Damit wird der Halbteilungsgrundsatz verletzt. Zum anderen profitiert der Arbeitgeber ihres Mannes von ihrer geringeren Rente.
Einer der wenigen Rechtsanwälte dieser Republik mit einer Leidenschaft für versicherungsmathematische Berechnungen, der Kollege Jörn Hauß, schätzt, dass davon etwa 50 000 Fälle im Jahr betroffen sind. Er rechnet den Gewinn der Firmen auf einen dreistelligen Millionenbetrag hoch. Auch der Deutsche Anwaltverein hat bereits Alarm geschlagen. Wir müssen hier als Gesetzgeber dringend Abhilfe schaffen und die Ausnahme des § 17 des Versorgungsausgleichsgesetzes wieder streichen.
(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Dann bekommt die ausgleichsberechtigte Ehefrau eine gleichwertige Direktzusage des Unternehmens in hälftiger Höhe – und der Ehemann auch, und alles ist gut. Gegen Altersarmut von Frauen würde das deutlich mehr bringen als jede Mütterrente.
Ich plädiere daher an die Mehrheitsfraktionen in diesem Hause: Zerpflücken Sie diesen Vorschlag nicht routinemäßig nur deshalb, weil er von der Opposition eingebracht worden ist. Prüfen Sie ihn in aller Ruhe, und lassen Sie uns die Experten dazu anhören. Wenn wir am Ende alle gemeinsam etwas Vernünftiges beschließen, bricht doch keinem ein Zacken aus der Krone.
(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Da können Sie doch mit Ihrer 80-Prozent-Mehrheit mal großzügig sein.
Vielen Dank.
(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Vielen Dank. – Nächste Rednerin ist Frau Dr. Sabine Sütterlin-Waack, CDU/CSU-Fraktion.
(Beifall bei der CDU/CSU)
Quelle | Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen |
Quellenangabe | Deutscher Bundestag via Open Parliament TV |
Abgerufen von | http://dbtg.tv/fvid/4293139 |
Wahlperiode | 18 |
Sitzung | 76 |
Tagesordnungspunkt | Versorgungsausgleichsgesetz |