17.03.2022 | Deutscher Bundestag / 20. WP / Sitzung 21 / Tagesordnungspunkt 9

Catarina dos Santos-WintzCDU/CSU - Meinungsfreiheit in Sozialen Medien

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Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Zuerst möchte ich noch mal, nachdem wir vieles gehört haben, eines deutlich sagen: Telegram ist kein Opfer des NetzDG. Das NetzDG beschränkt die Verbreitung von strafrechtlichen Inhalten wie die Planung von Straftaten, Hass, Hetze, Bedrohungen oder sexuelle Gewalt gegen Kinder. Unabhängig von einem möglichen Anwendungsbereich ist das NetzDG mit dem Ziel verabschiedet worden, Rechtsverletzungen möglichst schnell zu ahnden.

Telegram hat hier keine herausgehobene Stellung. Im Gegenteil: Weil Telegram mit anderen Diensten gleichbehandelt wird, hat es sich genauso an Recht und Gesetz zu halten. Denn Täter müssen belangt werden können, und zwar egal auf welcher Plattform, egal ob in der analogen oder in der digitalen Welt.

(Beifall bei der CDU/CSU)

Wir sprechen hier leider nicht von rein theoretischen Annahmen, dass soziale Netzwerke und Dienste eine besondere Rolle spielen. Der Antrag der AfD suggeriert, es gäbe keinerlei Zusammenhang zwischen – ich zitiere – „grenzwertigen … Beiträgen auf Messengerdiensten und Social Media Plattformen sowie strafbaren Handlungen“. Aber das Gegenteil ist leider – manchmal zumindest – der Fall. Allein die eco-Beschwerdestelle verzeichnete 2021 mit 8 613 berechtigten Fällen 50 Prozent mehr Rechtsverstöße im Internet als im Vorjahr. Leider finden solche Rechtsverletzungen immer wieder neue Wege, sich zu verbreiten. Daher erwarte ich von der Bundesregierung eine dynamische Anpassung des Gesetzes, sofern sie notwendig ist.

Da die im Bundestag eingebrachten Anträge nach außen eine gewisse fachliche Richtigkeit suggerieren, ist es mir ein Anliegen, an dieser Stelle einige Dinge noch mal klarzustellen. Das Kölner Verwaltungsgericht hat am 1. März keiner Klage stattgegeben, sondern über Eilanträge von Google und Meta in Beschlussform entschieden. Ja, das Gericht hat entschieden, dass bei der Einführung des § 3a NetzDG gegen das Herkunftslandprinzip verstoßen wurde, und die Bundesregierung muss hier sicherstellen, dass NetzDG und DSA angepasst werden. Aber: Gleichzeitig hat das Gericht im Verfahren von Meta den Antrag in Bezug auf das Gegenvorstellungsverfahren nach Entscheidung über NetzDG-Beschwerden abgelehnt. Denn die Vorschrift sei von der Befugnis der EU-Mitgliedstaaten zur Festlegung von Verfahren für die Entfernung einer Information gedeckt. Zusätzlich ist auch ein Verstoß gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht gegeben.

Sich also, wie die AfD es gerade tut, auf den Beschluss des Kölner VGs zu berufen, ist aus Sicht der AfD eigentlich wenig konsequent; denn es widerspricht ihrer eigenen Bewertung dieses Gesetzes durch ihre Fraktion. Möglicherweise hat die AfD die Begründung des Gerichts aber auch einfach nicht zu Ende gelesen.

(Beifall bei der CDU/CSU sowie der Abg. Anna Kassautzki [SPD])

Lassen Sie mich Ihnen zuletzt noch einen Gedanken mit auf den Weg geben. Wir leben in einer Welt, in der Hass und Hetze – unabhängig vom notwendigen Aufrechterhalten der Meinungsfreiheit – jeden Tag im Internet und in sozialen Medien von uns erlebt werden – mit verheerenden Auswirkungen. Vielleicht sollten Sie sich die Frage stellen, ob gerade am heutigen Tag der richtige Zeitpunkt ist, die schützende Hand über Telegram zu halten, wo der ukrainische Präsident uns von Opfern des Krieges berichtet – eines Krieges, der auch mit gezielter Desinformation online geführt wird.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU/CSU sowie bei Abgeordneten der SPD)

Für die SPD-Fraktion hat der Kollege Macit Karaahmetoğlu das Wort.

(Beifall bei der SPD sowie bei Abgeordneten der FDP)


Daten
Quelle Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen
Quellenangabe Deutscher Bundestag via Open Parliament TV
Abgerufen von http://dbtg.tv/fvid/7534310
Wahlperiode 20
Sitzung 21
Tagesordnungspunkt Meinungsfreiheit in Sozialen Medien
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